Allen hier interessierenden Anzeigen fehle es an Anhaltspunkten, die gegen die angezeigten Personen einen konkreten Verdacht begründen würden. In Fällen missbräuchlicher und von vornherein aussichtsloser Strafanzeigen habe eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. 3.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Aussage, wonach er prozessunfähig sei, und verweist dabei auf ein gültiges Attest, das ihm die Prozessfähigkeit bestätige. Die seit Jahren andauernde Behauptung, wonach er prozessunfähig sei, sei demzufolge haltlos.