Mit Verweis auf das in der angefochtenen Verfügung dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Flut von Anzeigen sei die Folgerung nicht zu beanstanden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen psychopathischen Querulanten handle, dem die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Ergänzend hält sie fest, dass selbst bei Annahme der Prozessfähigkeit das Verhalten des Beschwerdeführers als querulatorisch bezeichnet werden müsse. Allen hier interessierenden Anzeigen fehle es an Anhaltspunkten, die gegen die angezeigten Personen einen konkreten Verdacht begründen würden.