Es könne von einer ausgeprägten Querulanz ausgegangen werden, sodass dem Beschwerdeführer in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich diesen Ausführungen an. Mit Verweis auf das in der angefochtenen Verfügung dargelegte Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Flut von Anzeigen sei die Folgerung nicht zu beanstanden, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen psychopathischen Querulanten handle, dem die Prozessfähigkeit abzusprechen sei.