Die Eingaben des Beschwerdeführers seien stereotyp. Auf missliebige Verfahrenshandlungen und Entscheide reagiere er umgehend mit einer Strafanzeige gegen die handelnde Behörde bzw. Verfahrensleitung und bezichtige diese teilweise fiktiver Delikte und Gesetzesverstösse. Häufig seien die Eingaben ungebührlich abfällig oder gar ehrverletzend. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass ihm die Behörden Schaden zufügen wollten, und sei in einem Teufelskreis gefangen. Es könne von einer ausgeprägten Querulanz ausgegangen werden, sodass dem Beschwerdeführer in diesem Bereich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei.