2 3.2 Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit ab und verfügte deshalb die Nichtanhandnahme. Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass sich die Überprüfung der Prozessfähigkeit angesichts der steigenden Flut irrelevanter Anzeigen des Beschwerdeführers aufgedrängt habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren alle Personen anzeige, von denen er glaube, dass sie ihn geschädigt oder sich in irgendeiner Form strafbar gemacht haben könnten.