Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 11 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. März 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte Zahlreiche Justizangehörige und Behörden Beschuldigte A.________ Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Strafvereitelung, Betrugs, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Januar 2017 (BM 16 41197) Erwägungen: 1. A.________ reichte zwischen 21. September 2016 und 1. Dezember 2016 16 An- zeigen gegen diverse Angehörige der Justiz und Behörden – u.a. wegen Amts- missbrauchs, Prozessbetrugs, falscher Anschuldigung, Strafvereitelung, Rechts- beugung etc. – ein. Am 4. Januar 2017 verfügte der Leitende Staatsanwalt der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mittels einer Verfügung die Nichtan- handnahme. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Januar 2017 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde, mit dem Antrag, die Verfügung sei zurückzuweisen und gegen den Leitenden Staatsanwalt sei ein Strafverfahren wegen Prozessbetruges, Verleumdung, Strafvereitelung im Amte sowie Amtsanmassung als Psychiater ein- zuleiten. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde- führer replizierte am 2. Februar 2017. Seine weitere Eingabe vom 5. Februar 2017 wurde der Generalstaatsanwaltschaft am 7. Februar 2017 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet dann auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 310 StPO). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Im Zweifelsfall ist demzufolge eine Untersuchung zu eröffnen. 2 3.2 Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit ab und verfügte deshalb die Nichtanhandnahme. Der angefochtenen Verfügung kann ent- nommen werden, dass sich die Überprüfung der Prozessfähigkeit angesichts der steigenden Flut irrelevanter Anzeigen des Beschwerdeführers aufgedrängt habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren alle Personen an- zeige, von denen er glaube, dass sie ihn geschädigt oder sich in irgendeiner Form strafbar gemacht haben könnten. Trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten lege er gegen die entsprechenden Verfügungen und Entscheide der Strafverfol- gungsbehörden regelmässig Rechtsmittel und/oder Rechtsbehelfe ein und zeige die beteiligten Justizangehörigen wiederum wegen angeblich strafbaren Verhaltens an, wenn nicht in seinem Sinn entschieden werde. Die Geschäftskontrolle zeige, dass die Kadenz der Eingaben des Beschwerdeführers in letzter Zeit in Besorgnis erregendem Ausmass zugenommen habe. Die Eingaben des Beschwerdeführers seien stereotyp. Auf missliebige Verfahrenshandlungen und Entscheide reagiere er umgehend mit einer Strafanzeige gegen die handelnde Behörde bzw. Verfahrens- leitung und bezichtige diese teilweise fiktiver Delikte und Gesetzesverstösse. Häu- fig seien die Eingaben ungebührlich abfällig oder gar ehrverletzend. Der Be- schwerdeführer sei davon überzeugt, dass ihm die Behörden Schaden zufügen wollten, und sei in einem Teufelskreis gefangen. Es könne von einer ausgeprägten Querulanz ausgegangen werden, sodass dem Beschwerdeführer in diesem Be- reich die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich diesen Ausführungen an. Mit Verweis auf das in der angefochtenen Verfügung dargelegte Verhalten des Beschwerdefüh- rers und dessen Flut von Anzeigen sei die Folgerung nicht zu beanstanden, wo- nach es sich beim Beschwerdeführer um einen psychopathischen Querulanten handle, dem die Prozessfähigkeit abzusprechen sei. Ergänzend hält sie fest, dass selbst bei Annahme der Prozessfähigkeit das Verhalten des Beschwerdeführers als querulatorisch bezeichnet werden müsse. Allen hier interessierenden Anzeigen fehle es an Anhaltspunkten, die gegen die angezeigten Personen einen konkreten Verdacht begründen würden. In Fällen missbräuchlicher und von vornherein aus- sichtsloser Strafanzeigen habe eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. 3.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Aussage, wonach er prozessunfähig sei, und verweist dabei auf ein gültiges Attest, das ihm die Prozessfähigkeit bestätige. Die seit Jahren andauernde Behauptung, wonach er prozessunfähig sei, sei demzufolge haltlos. Es dränge sich deshalb die Frage auf, ob nicht die Justiz diejenige sei, die sich in einem Verhaltensmuster bewege und immer wieder gegen Gesetze verstosse. Er habe in den vergangenen drei Jahren mehrmals vergeblich versucht, diesen Kreis zu durchbrechen. 4. 4.1 Prozessfähig ist eine Person, wenn sie handlungsfähig ist (Art. 106 Abs. 1 StPO). Sie muss daher physisch und psychisch in der Lage sein, ihre Rechte im Strafver- fahren auszuüben. Der Sache nach setzt dies grundsätzlich voraus, dass die Per- son volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13, 14 und 16 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs [ZGB; SR 210]; KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- 3 prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 106 StPO). Von Urteilsunfähigkeit wird dann gesprochen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, vernunft- gemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). So verhält es sich gemäss Bundesgericht auch beim «psychopathischen Querulanten», d.h. bei einem Menschen, dessen abnor- mes Verhalten auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzu- führen ist und «der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel» stehen (BGE 98 Ia 324 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Die Urteilsfähigkeit ist zu vermuten. Wie diese Vermutung widerlegt werden kann, sagt das Gesetz nicht. Wird, was im Allgemeinen angezeigt ist, ein medizinischer Sachverständiger zugezogen, so hat sich sein Bericht darauf zu beschränken, den Geisteszustand der untersuchten Person möglichst genau zu beschreiben und auf- zuzeigen, ob und in welchem Mass das geistige Vermögen versagt. Welche rechtli- chen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind, entscheidet der Richter. Bei der Klärung der Frage, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer Querulant im soeben erwähnten Sinn bezeichnet werden muss, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nicht zwingend ein Sachverständiger beizuziehen. Von einem Beizug eines Psychiaters kann dann abgesehen werden, wenn das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhal- ten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt wer- den können. Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinn von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht je- der, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehen- den Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstands durchzu- setzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant. Zu beachten ist ferner, dass das schweizerische Recht keine abstrakte Feststellung der Urteilsun- fähigkeit kennt. Der Richter hat vielmehr stets zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst im Zusammenhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsfähig ange- sehen werden kann. Insbesondere beim Querulanten kann die Prozessunfähigkeit auf einen bestimmten, mehr oder weniger grossen Bereich von Rechtstreitigkeiten beschränkt bleiben (zum Ganzen BGE 118 Ia 236 E. 2b [Pra 83 Nr. 27] mit Hinweis auf BGE 98 Ia 324 E. 3). 4.2 Der Beschwerdeführer verweist auf ein Gutachten, gemäss welchem er prozess- fähig sei. Soweit er das bereits in anderen Verfahren erwähnte psychiatrische Gut- achten vom 26. Oktober 2011 meint, verkennt er dessen Wirkungsbereich. Das Gutachten wurde im Rahmen eines Entmündigungsverfahrens erhoben und diente somit der Klärung einer anderen als der hier interessierenden Frage, ob er mit Blick auf die hier zu beurteilenden Strafanzeigen prozessfähig ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2013/6B_470/2013 vom 11. Juni 2013 E. 1). Aus den da- maligen gutachterlichen Folgerungen kann der Beschwerdeführer für das vorlie- gende Verfahren somit nichts ableiten. 4 Die Staatsanwaltschaft hebt zu Recht den Umstand hervor, dass der Beschwerde- führer seit Jahren alle Personen anzeigt, von denen er glaubt, dass sie ihn geschädigt oder sich in irgendeiner Form strafbar gemacht haben könnten. Gegen die entspre- chenden Verfügungen und Entscheide der Strafverfolgungsbehörden legt er ungeach- tet der meist (offensichtlich) fehlenden Erfolgsaussichten regelmässig Rechtsmittel und/oder Rechtsbehelfe ein. Zutreffend sind auch die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer auf jegliche ihm missliebige Verfahrenshandlungen und Ent- scheide jeweils umgehend mit einer Strafanzeige gegen die handelnden Behörden bzw. die Verfahrensleitung reagiere und diese diverser zum Teil fiktiver Delikte und Gesetzesverstösse bezichtige. Nicht selten weisen seine Eingaben einen unge- bührlichen Inhalt auf. Auch die hier interessierenden Anzeigen zeigen auf, dass der Beschwerdeführer davon überzeugt ist, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden, die Regionalgerichte, das Obergericht und diverse weitere Behörden wie die Steuer- verwaltung, das Betreibungsamt, die Schlichtungsbehörde sowie die Polizei und Militärdirektion Schaden zufügen wollen. Gleiches gilt mit Blick auf die angefochte- ne Verfügung. Auch diese veranlasste den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Anzeige gegen den Leitenden Staatsanwalt wegen «Prozessbetrugs, Verleumdung und Strafvereitelung im Amte» sowie wegen «Amtsanmassung als Psychiater» (nachfolgend E. 6). Auch gegen Staatsanwältin B.________, welche die Stellung- nahme der Generalstaatsanwaltschaft verfasst hat, stellte er eine Anzeige in Aus- sicht. Es ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in einem Teufelskreis gefangen ist: Je mehr Eingaben er macht, desto häufiger wird seinen Anträgen nicht entsprochen, wodurch er sich wiederum in seiner Überzeu- gung bestärkt fühlt, dass sich die Behörden gegen ihn verschworen hätten. Dieses Verhalten führte bereits im Jahr 2008 dazu, dass ihm die damalige Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern bei Anzeigen, Ablehnungen und Rechtsmitteln, welche er im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Teufelskreis erhebt, gestützt auf den damals geltenden Art. 43 des bernischen Strafverfahrens, der per 1. Januar 2011 von Art. 106 StPO abgelöst worden ist, die Prozessfähigkeit abge- sprochen hat (Entscheide AK 08 619 vom 18. Dezember 2008, bestätigt im Ent- scheid AK 08 701 vom 30. Dezember 2008; ferner AK 10 8 vom 18. Januar 2010). Dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Angelegenheit auf Prozessun- fähigkeit geschlossen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Nichtanhandnahme ist logische Konsequenz und damit rechtens. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehör- den und auch das Obergericht ungeachtet der Anzahl der von ihm eingereichten Anzeigen und Rechtsmittel jeweils die Eingaben prüfen und nicht von vornherein auf fehlende Prozessfähigkeit schliessen. 4.3 Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit nicht abgesprochen wür- de, ist die Nichtanhandnahme der diversen Anzeigen rechtens. Den Akten können keine Anhaltspunkte entnommen werden, die einen konkreten Verdacht gegen die angezeigten Personen begründen würden. 5 4.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verfahrensvereinigung seiner Anzeigen. Die- ses Vorgehen sei unzulässig, nicht objektiv und attestiere die Voreingenommenheit und Unfähigkeit des mit der Sache befassten Staatsanwalts. Dem kann nicht ge- folgt werden: Gemäss Art. 30 StPO kann die Staatsanwaltschaft Verfahren aus sachlichen Gründen vereinigen. Mit Blick auf das unter E. 4.2 Ausgeführte lagen solche sachlichen Gründe vor. Die Vereinigung der 16 Anzeigen und damit die Er- ledigung in einer einzigen Verfügung waren zulässig. 4.5 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. 6. Soweit der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen den Leitenden Staatsanwalt erstatten will, ist er darauf hinzuweisen, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da sich diese nahtlos an seine bisherigen zahlreichen Vorkehren im obgenannten Sinn anreiht. Ein strafbares Verhalten des Staatsanwalts kann nicht ausgemacht werden. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 14. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7