385 Abs. 1 StPO seines Sinnes entleert, könnte der Beschwerdeführer doch dadurch zusätzliche Zeit für die Begründung erwirken (vgl. BGE 134 IV 162 E. 4.1). Auf die Beschwerde ist bei dieser Sachlage demnach ohne Ansetzen einer Nachbesserungsfrist nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.