3 Verhalten des Beschwerdeführers muss als treuwidrig bezeichnet werden und es ist ihm daher keine Nachfrist zu gewähren. Würde dem Beschwerdeführer bei den vorliegenden Umständen eine Nachfrist gewährt, würde dies zu einer Umgehung des allgemeinen Grundsatzes der Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) führen bzw. das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO seines Sinnes entleert, könnte der Beschwerdeführer doch dadurch zusätzliche Zeit für die Begründung erwirken (vgl. BGE 134 IV 162 E. 4.1).