Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 16 248 vom 29. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen genügte. Auch im Verfahren BK 17 16 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2017 auf die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht. Gleichermassen enthielt die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung des Regionalgerichts den Hinweis darauf, dass die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist.