Das Ansetzen einer Nachfrist erübrigt sich im vorliegenden Fall. Der Sinn der Nachfrist besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich unbegründete Beschwerdefrist einreicht. Vorliegend war der Beschwerdeführer zwar nicht anwaltlich vertreten, er wusste aber, dass die Beschwerde eine Begründung erfordert. Dies ergibt sich aus der Beschwerdeschrift selbst. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 16 248 vom 29. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen genügte.