385 StPO). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer fristgerecht am letzten Tag der Beschwerdefrist Beschwerde erhoben hat. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird zwar ausdrücklich als Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 22. Februar 2017 bezeichnet, indes geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung ein. Seine Eingabe vermag den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 StPO – selbst wenn bei Laieneingaben keine hohen Anforderungen an eine Begründung gestellt werden – nicht zu genügen. Das Ansetzen einer Nachfrist erübrigt sich im vorliegenden Fall.