Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Von einer Nachfrist kann abgesehen werden, wenn Einsender von fehlerhaften Eingaben trotz früherer Belehrungen nicht ablassen (ZIEG- LER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO).