Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 16 248 vom 29. Juni 2016 nicht ein. 1.2 Am 19. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft erneut die Umwandlung seiner Strafen in gemeinnützige Arbeit, darunter auch jener Strafen aus den Strafbefehlen vom 15. Dezember 2011 (BJS 2011 20200) sowie vom 15. September 2014 (BJS 14 17750). Die Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch dem Regionalgericht zur Beurteilung. Dieses trat am 22. Februar 2017 auf das Gesuch nicht ein (PEN 16 1075/1076).