Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 30. März 2016 ab. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin wies auch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) am 9. Juni 2016 das Gesuch des Beschwerdeführers um Umwandlung der Strafen in gemeinnützige Arbeit sowie um Zahlungsaufschub ab. Es wurde festgehalten, dass die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen seien (PEN 16 274-287). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 16 248 vom 29. Juni 2016 nicht ein.