Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Februar 2017 (PEN 16 1075/1076) Regeste: Art. 385 Abs. 2 StPO; Verzicht auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung bei bewusst mangelhafter Beschwerde Bei einer bewusst mangelhaften Rechtsmitteleingabe (in casu: fehlende Begründung) ist keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, da dies dem allgemeinen Grundsatz der Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen widersprechen würde (E. 2). Erwägungen: