Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 119 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Gegenstand Umwandlung der Ersatzfreiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit und Zahlungsaufschub Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Februar 2017 (PEN 16 1075/1076) Regeste: Art. 385 Abs. 2 StPO; Verzicht auf Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung bei be- wusst mangelhafter Beschwerde Bei einer bewusst mangelhaften Rechtsmitteleingabe (in casu: fehlende Begründung) ist keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, da dies dem allgemeinen Grundsatz der Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen widersprechen würde (E. 2). Erwägungen: 1. 1.1 Am 23. März 2016 ersuchte A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfol- gend: Beschwerdeführer) die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) um Umwandlung der Strafen (insgesamt 14 Strafbefehle) in gemeinnützige Arbeit, evtl. ersuchte er um Zahlungsaufschub. Gegenstand seines Gesuchs bildeten insbesondere die Strafen aus den Strafbe- fehlen vom 15. Dezember 2011 (BJS 2011 20200) und vom 15. September 2014 (BJS 14 17750). Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 30. März 2016 ab. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin wies auch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) am 9. Juni 2016 das Gesuch des Be- schwerdeführers um Umwandlung der Strafen in gemeinnützige Arbeit sowie um Zahlungsaufschub ab. Es wurde festgehalten, dass die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen seien (PEN 16 274-287). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 16 248 vom 29. Juni 2016 nicht ein. 1.2 Am 19. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft erneut die Umwandlung seiner Strafen in gemeinnützige Arbeit, darunter auch jener Strafen aus den Strafbefehlen vom 15. Dezember 2011 (BJS 2011 20200) sowie vom 15. September 2014 (BJS 14 17750). Die Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch dem Regionalgericht zur Beurteilung. Dieses trat am 22. Fe- bruar 2017 auf das Gesuch nicht ein (PEN 16 1075/1076). 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2017 (Postauf- gabe: 17. März 2017) Beschwerde. Er brachte vor, er sei rechtsunkundig und ver- möge seine Anliegen juristisch nicht zu beschreiben. Er sei der Meinung, dass sein Fall nicht genau angeschaut werde, da er nicht wisse, welche Dokumente er vorle- gen müsse. Er versuche in den nächsten Tagen, einen Anwalt zu mandatieren. Das Gericht werde deshalb ersucht, seine Beschwerde zu akzeptieren und ihm ei- ne Frist zu gewähren, damit er sich rechtlich verteidigen und seine Beschwerde begründen könne. 2. 2.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist eine Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdein- stanz einzureichen. Begründet ist eine Rechtsmittelschrift gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO dann, wenn die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau angibt, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Bst. a), welche Gründe eine anderen Ent- 2 scheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Bei rechtzei- tig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist grundsätzlich eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO). Art. 385 Abs. 2 StPO konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitz- ten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu um- gehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). Von einer Nachfrist kann abgesehen werden, wenn Einsender von fehlerhaften Eingaben trotz früherer Belehrungen nicht ablassen (ZIEG- LER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 385 StPO). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer fristgerecht am letzten Tag der Be- schwerdefrist Beschwerde erhoben hat. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird zwar ausdrücklich als Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 22. Februar 2017 bezeichnet, indes geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung ein. Seine Eingabe vermag den Anforderungen des Art. 385 Abs. 1 StPO – selbst wenn bei Laieneingaben kei- ne hohen Anforderungen an eine Begründung gestellt werden – nicht zu genügen. Das Ansetzen einer Nachfrist erübrigt sich im vorliegenden Fall. Der Sinn der Nachfrist besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, welche erst kurz vor Ab- lauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine nament- lich unbegründete Beschwerdefrist einreicht. Vorliegend war der Beschwerdeführer zwar nicht anwaltlich vertreten, er wusste aber, dass die Beschwerde eine Begrün- dung erfordert. Dies ergibt sich aus der Beschwerdeschrift selbst. Der Beschwerde- führer wurde zudem bereits im Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 16 248 vom 29. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht den Begründungsanforderungen genügte. Auch im Verfahren BK 17 16 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2017 auf die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO aufmerksam gemacht. Gleichermassen enthielt die Rechts- mittelbelehrung der angefochtenen Verfügung des Regionalgerichts den Hinweis darauf, dass die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzurei- chen ist. Das korrekte Vorgehen war dem Beschwerdeführer somit bekannt und er hätte die Beschwerde auch als Laie aufgrund der Sachlage innert Frist wenigstens summarisch begründen können, wie er es etwa im Verfahren BK 17 16 getan hat. Soweit der Beschwerdeführer am letzten Tag der Beschwerdefrist geltend macht, er werde in den nächsten Tagen versuchen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, so dass er sich rechtlich verteidigen und seine Beschwerdegründe darlegen könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass er innert der zehntägigen Beschwerdefrist ausrei- chend Zeit zur Verfügung hatte, einen Rechtsvertreter zu mandatieren oder ander- weitig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist bei der vorliegenden Be- schwerde von einer bewusst mangelhaften Rechtsmitteleingabe auszugehen. Das 3 Verhalten des Beschwerdeführers muss als treuwidrig bezeichnet werden und es ist ihm daher keine Nachfrist zu gewähren. Würde dem Beschwerdeführer bei den vorliegenden Umständen eine Nachfrist gewährt, würde dies zu einer Umgehung des allgemeinen Grundsatzes der Unerstreckbarkeit gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) führen bzw. das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbe- gehrens gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO seines Sinnes entleert, könnte der Be- schwerdeführer doch dadurch zusätzliche Zeit für die Begründung erwirken (vgl. BGE 134 IV 162 E. 4.1). Auf die Beschwerde ist bei dieser Sachlage demnach oh- ne Ansetzen einer Nachbesserungsfrist nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Beschwerdegegnerin - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Regionalstelle Berner Jura-Seeland Bern, 23. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5