5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Beschuldigten - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben, Staatsanwältin C.________