2 gebenden Berechnungen des Anwalts. Wer sich nicht auf seine eigene Fristberechnung sondern auf diejenige des Fristenrechners verlässt, tut dies auf EIGENE GEFAHR und trägt für allfällige Schäden die alleinige Verantwortung! Damit erübrigen sich weitere Ausführungen. Es liegen keine rechtserheblichen Säumnisgründe wie Naturereignisse, Unfall, Krankheit oder Ähnliches vor. Dass der Gesuchsteller – trotz zahlreicher abgeschlossener Verfahren bei der Beschwerdekammer – in Sachen Fristen völlig unkundig sein will, vermag daran nichts zu ändern.