3. Der Gesuchsteller bringt Folgendes vor: Um glaubhaft zu machen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe, wolle er zunächst ausführen, dass bei ordentlicher Kenntnis des Fristenendes die Eingabe möglich gewesen wäre. Er habe die Frist nur nicht eingehalten, weil er davon ausgegangen sei, dass sie später ende. Im Rahmen dieser Annahme habe er die Eingabe innert Frist eingereicht. Die Annahme, das Ende der Frist falle auf den 12. Januar 2017, habe durch einen Fristenrechner resultiert, welcher das Ende der Frist auf diesen Tag berechnet habe. Das Resultat des Fristenrechners sei beigelegt.