Auf diese trat die Beschwerdekammer mit Beschluss des Obergerichts BK 17 15 vom 7. Februar 2017 nicht ein, da die Eingabe verspätet war. Mit Schreiben vom 15. März 2017 verlangt der Gesuchsteller nun eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312). Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme beziehungsweise auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).