1. Am 28. Oktober 2016 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des von B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.________ initiierten Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs. Die Verfügung wurde am 8. Dezember 2016 genehmigt und am 22. Dezember 2016 versandt. Am 12. Januar 2017 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde ein.