5. In Bezug auf die Gesuchsgegnerin sind Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Was der Gesuchsteller vorbringt, erschöpft sich in unbelegten Behauptungen nach seinem bekannten, immer und immer wieder vorgetragenen Muster. Ein Ausstandsgrund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Gesuchsgegnerin vor Jahren einmal ein Gerichtsverfahren gegen den Gesuchsteller (in allen Belangen rechtmässig) beurteilt hatte. Das Gesuch ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO).