In seiner Eingabe vom 20. März 2017 lehnt der Gesuchsteller ausserdem Oberrichterin Schnell ab, da sie voreingenommen und befangen sei. Der Gesuchsteller erwähnt indessen keine Umstände, die einen Ausstand von Oberrichterin Schnell begründen könnten. Mangels Begründung wird auf dieses Ausstandsgesuch somit nicht eingetreten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO).