3. In der Replik vom 14. März 2017 führte der Gesuchsteller sinngemäss aus, die Gesuchsgegnerin habe vorgängig gegen ihn ein vorsätzliches Fehlurteil erlassen. In seinem Schreiben vom 20. März 2017 ergänzte er im Wesentlichen, das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sei örtlich gar nicht zuständig. Ausserdem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Schnell.