Der Gesuchsteller habe dagegen Berufung erhoben, worauf die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 11. Juni 2013 das Urteil vollumfänglich bestätigt habe (SK________). Die Gesuchsgegnerin fühle sich durch dieses längst abgeschlossene Verfahren in keiner Weise voreingenommen oder befangen.