2. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 führte die Gesuchsgegnerin aus, der einzige Fall gegen den Gesuchsteller, an den sie sich erinnere, sei PEN________. Damals sei der Gesuchsteller mit Urteil vom 17. Januar 2013 wegen nicht rechtzeitigen Einspurens und dadurch Befahrens einer Sperrfläche (ohne Behinderung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt worden. Der Gesuchsteller habe dagegen Berufung erhoben, worauf die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 11. Juni 2013 das Urteil vollumfänglich bestätigt habe (SK___