Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 114 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller B.________ Gesuchsgegnerin Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 16 6948) Anklagebehörde Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte am 9. März 2017 ein Ausstands- gesuch gegen Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Sie führt gegen ihn das Strafverfahren PEN________. 2. In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 führte die Gesuchsgegnerin aus, der einzige Fall gegen den Gesuchsteller, an den sie sich erinnere, sei PEN________. Damals sei der Gesuchsteller mit Urteil vom 17. Januar 2013 wegen nicht rechtzei- tigen Einspurens und dadurch Befahrens einer Sperrfläche (ohne Behinderung) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt worden. Der Ge- suchsteller habe dagegen Berufung erhoben, worauf die 2. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern am 11. Juni 2013 das Urteil vollumfänglich bestätigt ha- be (SK________). Die Gesuchsgegnerin fühle sich durch dieses längst abge- schlossene Verfahren in keiner Weise voreingenommen oder befangen. 3. In der Replik vom 14. März 2017 führte der Gesuchsteller sinngemäss aus, die Gesuchsgegnerin habe vorgängig gegen ihn ein vorsätzliches Fehlurteil erlassen. In seinem Schreiben vom 20. März 2017 ergänzte er im Wesentlichen, das Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland sei örtlich gar nicht zuständig. Ausserdem stellte er ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Schnell. 4. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Ziffer 1 Bst. b StPO). Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten, soweit es die Gesuchsgegnerin betrifft. In seiner Eingabe vom 20. März 2017 lehnt der Gesuchsteller ausserdem Oberrich- terin Schnell ab, da sie voreingenommen und befangen sei. Der Gesuchsteller er- wähnt indessen keine Umstände, die einen Ausstand von Oberrichterin Schnell be- gründen könnten. Mangels Begründung wird auf dieses Ausstandsgesuch somit nicht eingetreten (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). 5. In Bezug auf die Gesuchsgegnerin sind Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Was der Gesuchsteller vorbringt, er- schöpft sich in unbelegten Behauptungen nach seinem bekannten, immer und im- mer wieder vorgetragenen Muster. Ein Ausstandsgrund ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Gesuchsgegnerin vor Jahren einmal ein Gerichtsverfahren gegen den Gesuchsteller (in allen Belangen rechtmässig) beurteilt hatte. Das Ge- such ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Bern, 23. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 3