a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Entscheids des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. März 2017 wird aufgehoben. Die Haftdauer wird beschränkt auf einen Monat, d.h. bis am 3. April 2017.