Die dreimonatige Frist wurde zwar nicht ausgeschöpft, sondern bereits beschränkt. Ausgehend vom aktuellen Verfahrenstand (Abschluss der Einvernahme Ende März 2017) erscheint eine Verlängerung um einen Monat, d.h. bis am 3. April 2017, verhältnismässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen.