Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschränkung der Haftdauer nach Massgabe der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen hat. Das mag im Einzelfall, auch aus den von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme erwähnten Gründen, nicht immer absehbar sein, führt aber nicht dazu, dass aus Gründen der Praktikabilität bzw. auf Vorrat eine im Zweifel längere Frist angeordnet wird. Die dreimonatige Frist wurde zwar nicht ausgeschöpft, sondern bereits beschränkt.