Zwar trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bei Wegfall der Haftvoraussetzungen von Amtes wegen entlassen muss und der Beschwerdeführer jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschränkung der Haftdauer nach Massgabe der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen hat.