Es handelt sich dabei um eine Frage der Verhältnismässigkeit. Die Kollusionsgefahr wird mit den ausstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen begründet. Wie aus den wiedergegebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft hervorgeht, steht zurzeit noch die Einvernahme der Privatklägerin aus, welche voraussichtlich in der Woche vom 27. bis 31. März 2017 stattfinden wird. Die erneute Einvernahme des Beschwerdeführers wird dagegen von der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt und auch nicht als Grund für eine Verlängerung der Untersuchungshaft angeführt.