5.8 Vorab ist festzuhalten, dass das Verfahren in einer dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechenden Weise vorangetrieben wurde. Ein Untätig-Bleiben der Staatsanwaltschaft aufgrund von Ferienabwesenheiten oder Pikettdienst ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt daher nicht vor. 5.9 Beim Haftgrund der Kollusionsgefahr hat die Beschränkung der Haftdauer aber nach Massgabe der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine Frage der Verhältnismässigkeit.