Sollte die Haftdauer im Haftanordnungsentscheid auf einen Monat beschränkt werden, so müsste, um die in Art. 227 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist einzuhalten, zu Beginn der nächsten Woche ein Haftverlängerungsgesuch nach Art. 227 StPO gestellt werden, was mit Blick auf die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörde einer Haftentlassung von Amtes wegen bei Wegfall der Haftvoraussetzungen als nicht prozessökonomisch erscheine. 5.8 Vorab ist festzuhalten, dass das Verfahren in einer dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen entsprechenden Weise vorangetrieben wurde.