Nach Rücksprache mit der polizeilichen Sachbearbeiterin dürfte diese Einvernahme in der nächsten Woche (Anmerkung: Woche vom 27. März bis 31. März 2017) stattfinden. Obwohl das Verfahren rasch vorangetrieben worden sei und werde, könne auch jetzt nicht sicher gesagt werden, dass diese Einvernahmen mit Sicherheit innerhalb eines Monats durchgeführt werden könnten. Sollte die Haftdauer im Haftanordnungsentscheid auf einen Monat beschränkt werden, so müsste, um die in Art. 227 Abs. 2 StPO vorgesehene Frist einzuhalten, zu Beginn der nächsten Woche ein Haftverlängerungsgesuch nach Art.