Dem Beschuldigten werde Schändung durch Vornahme von Geschlechts- und Analverkehr an einer urteilsunfähigen Person und damit ein gravierendes Delikt vorgeworfen. Die Festlegung der Dauer der Untersuchungshaft auf zwei Monate stelle unter diesen Umständen weder eine Verletzung der Verhältnismässigkeit noch des Beschleunigungsgebotes dar. Seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes sei die Untersuchung weiter vorangeschritten. Die vorgesehenen Einvernahmen seien an die Kantonspolizei delegiert worden, zwei der drei vorgesehenen Einvernahmen seien am 13. und 16. März 2017 durchgeführt worden.