Zu berücksichtigen seien zudem die Opfer- und Parteirechte der Privatklägerin, insbesondere deren Rechte, sich durch die Opferberatungsstelle beraten zu lassen, eine Rechtsvertretung beizuziehen und an den Untersuchungshandlungen teilzunehmen. Aufgrund all dieser Umstände habe es nicht zum vornherein festgestanden, dass eine kürzere als auf zwei Monate festgesetzte Untersuchungshaft mit Sicherheit ausreichen würde, die entsprechenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dem Beschuldigten werde Schändung durch Vornahme von Geschlechts- und Analverkehr an einer urteilsunfähigen Person und damit ein gravierendes Delikt vorgeworfen.