4 wesenheit und Verfügbarkeit der einzuvernehmenden Personen sowie der Kapazität von Strafverfolgungsbehörden und Rechtsvertretern ab. Zu berücksichtigen seien zudem die Opfer- und Parteirechte der Privatklägerin, insbesondere deren Rechte, sich durch die Opferberatungsstelle beraten zu lassen, eine Rechtsvertretung beizuziehen und an den Untersuchungshandlungen teilzunehmen.