Die Staatsanwaltschaft begründet die Haftdauer von zwei Monaten denn auch nicht vordergründig mit solchen Umständen. Sie macht geltend, es seien mehrere Personen einzuvernehmen, darunter die Privatklägerin, welche zum Zeitpunkt der Haftanordnung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Planung und Durchführung von parteiöffentlichen Einvernahmen hingen von mehreren Faktoren, darunter An-