Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3). 5.7 Dem Beschwerdeführer ist in materieller Hinsicht beizupflichten, dass es nicht zulässig ist, die längere Untersuchungshaft mit Ferienabwesenheiten oder Arbeitsüberlastung zu begründen (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 60 vom 17. März 2014 E. 6.2 sowie BK 13 295 vom 4. Oktober 2013 E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft begründet die Haftdauer von zwei Monaten denn auch nicht vordergründig mit solchen Umständen.