Eine Zurückweisung an die Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beantragt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen als geheilt betrachtet werden, zumal der Beschwerdekammer volle Kognition zukommt (Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 229 vom 24. Juli 2014 E. 3). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).