Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer konnte sich zu diesen Argumenten jedoch ausführlich im Beschwerdeverfahren äussern. Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen und wäre mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Zurückweisung an die Vorinstanz wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beantragt.