Recht des Beschuldigten und seines Verteidigers, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen und zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen. Ausgehend vom Antrag der Staatsanwaltschaft und der Begründung der Vorinstanz ergibt sich, dass es sich bei den Argumenten der Vorinstanz zur Begründung der Haftdauer um neue Tatsachen handelt, die nachträglich (intern) eingeholt wurden. Es stellt eine Gehörsverletzung dar, wenn sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern konnte. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.