c sowie Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Haftprüfungsverfahren finden Art. 31 Abs. 4 BV bzw. Art. 5 Ziff. 4 EMRK Anwendung. Zu diesen verfahrensrechtlichen Minimalgarantien gehört insbesondere das (durch Art. 31 Abs. 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV geschützte) Recht des Beschuldigten und seines Verteidigers, zu den von Amtes wegen zu prüfenden Haftgründen und zum Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.