Ihm sei diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und der vorinstanzliche Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Nur am Rande sei erwähnt, dass die offensichtliche Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Fragen über die Unabhängigkeit des letzteren aufwerfe. Anders als durch Absprache sei es nämlich nicht erklärbar, wie das Regionale Zwangsmassnahmengericht von der Ferienabwesenheit und dem Pikettdienst hätte erfahren sollen. 5.6 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie Art.