3 lassung aus der Untersuchungshaft, sobald die erforderlichen Einvernahmen erfolgt seien. 5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Begründung sei im Haftantrag der Staatsanwaltschaft nirgends erwähnt. Die Staatsanwältin habe damit bewusst darauf verzichtet, dies als Grund aufzuführen. Ihm sei diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und der vorinstanzliche Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben.