Berücksichtige man schliesslich, dass die Privatklägerin als Opfer im Sinne von Art. 116 f. StPO allfällige Einsichts- und Beistandsrechte geltend machen könne, so erwiesen sich die beantragten zwei Monate als angemessen. Vorbehalten bleibe eine frühzeitige Ent-