Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, die geplanten Einvernahmen seien im Lichte von Art. 5 Abs. 2 StPO zügig an die Hand zu nehmen. Es sei jedoch im vorliegenden Fall zu beachten, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin innerhalb des nächsten Monats zwei Wochen ferienabwesend sein werde und anschliessend Pikettdienst habe, weshalb nicht gewährleistet werden könne, dass die Einvernahmen innert Monatsfrist tatsächlich erfolgen könnten. Der Ablauf des ersten Monats falle sodann kurz vor das Osterwochenende. Berücksichtige man schliesslich, dass die Privatklägerin als Opfer im Sinne von Art.