Dies wird denn auch nicht geltend gemacht. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO, indem die Vorinstanz die Untersuchungshaft für zwei Monate angeordnet habe. 5.4 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, die geplanten Einvernahmen seien im Lichte von Art. 5 Abs. 2 StPO zügig an die Hand zu nehmen.