Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 5.2 Es sind derzeit keine Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr zu bannen vermöchten. Eine übermässige Haft liegt in Anbetracht des Tatvorwurfs ebenfalls nicht vor. Dies wird denn auch nicht geltend gemacht.